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Busreise: Haftung für Gepäck

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2020/119VbR 2020, 192 Heft 5 v. 25.9.2020

Im Kraftfahrlinienverkehr trifft das Busunternehmen eine Obhutspflicht zum Schutz des im Gepäckraum des Busses beförderten Reisegepäcks vor Diebstahl und Verwechslung. Gem § 34 Kfl-Bef Bed hat das Busunternehmen für die Aufgabe von Reisegepäck einen Gepäckschein auszustellen und das Reisegepäck nur gegen dessen Rückgabe nach Beendigung der Fahrt auszufolgen. Kann der Gepäckschein nicht vorgewiesen werden, darf das Gepäckstück nur ausgefolgt werden, wenn die Übernahmeberechtigung glaubhaft gemacht werden kann.

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