Im Kraftfahrlinienverkehr trifft das Busunternehmen eine Obhutspflicht zum Schutz des im Gepäckraum des Busses beförderten Reisegepäcks vor Diebstahl und Verwechslung. Gem § 34 Kfl-Bef Bed hat das Busunternehmen für die Aufgabe von Reisegepäck einen Gepäckschein auszustellen und das Reisegepäck nur gegen dessen Rückgabe nach Beendigung der Fahrt auszufolgen. Kann der Gepäckschein nicht vorgewiesen werden, darf das Gepäckstück nur ausgefolgt werden, wenn die Übernahmeberechtigung glaubhaft gemacht werden kann.