Ob die Erfüllung des Vertrags unter persönlichem Kontakt der Parteien (Selbstabholung; Lieferung durch Unternehmer) erfolgt, spielt für das Vorliegen eines "für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems" iSd § 3 Z 2 FAGG keine Rolle, weil das Gefahrenpotenzial des Fernabsatzes nach dem Vertragsabschluss nicht mehr gegeben ist.