Im Fall des Kaufs eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson umfasst der vereinbarte generelle Gewährleistungsausschluss auch einen Mangel, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließt (hier: Anlage eines zwei Wochen nach Kauf eingetretenen Getriebeschadens). Zumindest gilt dies dann, wenn das Fahrzeug wie hier im vereinbarten Zustand mit offengelegten Defekten von vornherein nicht verkehrs- und betriebssicher war.
8 Ob 111/19k