Die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflichten des Tierhalters dürfen nicht überspannt werden. Hier: Personenschaden der Kl, weil sie den Hund übersah, durch sein Bellen erschrak und stolperte - keine Haftung des Halters, der den 6 kg schweren Hund, der noch nie verhaltensauffällig geworden war, vor dem Supermarkt mit 1m Leinenlänge angebunden und ihm einen Beißkorb angelegt hat.
10 Ob 88/19t