Der Restwert ist nicht mit einer noch ausstehenden, laufzeitabhängigen Leistungspflicht gleichzusetzen, die nach einer vorzeitigen Vertragsauflösung um die darauf entfallende Zinskomponente zu verringern wäre.
10 Ob 55/19i
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Der Restwert ist nicht mit einer noch ausstehenden, laufzeitabhängigen Leistungspflicht gleichzusetzen, die nach einer vorzeitigen Vertragsauflösung um die darauf entfallende Zinskomponente zu verringern wäre.
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