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Bereicherungsansprüche aus Versicherungsprämien Was gilt: kurze oder lange Verjährungsfrist?

BeitragAufsatzKatrin HeinischVbR 2019/106VbR 2019, 175 - 179 Heft 5 v. 14.10.2019

Nach der kürzlich ergangenen E 7 Ob 137/18z VbR 2019/93 unterliegen Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit einer dreijährigen Verjährungsfrist. Der Beitrag bespricht die Entscheidung und untersucht, ob diese Verjährungsfrist auch für die Rückforderung von Versicherungsprämien nach einem Spätrücktritt gemäß § 165a VersVG aF zur Anwendung gelangen kann.

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