Für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach Art 7 Fluggastrechte-VO 261/2004 gegen eine Fluglinie mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten kann durch den OGH im Wege der Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN (Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland) ein zuständiges Gericht in Österreich bestimmt werden, wenn der Kläger die Vollstreckung in Österreich anstrebt und ein ausreichender Inlandsbezug besteht. Letzterer ist durch den Sitz des Klägers in Österreich (hier: Abtretung von Ansprüchen zweier Flugreisender) und den Abflugort der Flüge in Österreich gegeben.