Im Rahmen der Gewährleistung ist ein Vorteilsausgleich ausgeschlossen. Wird der Anspruch auf Verbesserung/Ersatz der Verbesserungskosten auf das Schadenersatzrecht (§ 933a ABGB) gestützt, ist ein Vorteilsausgleich dagegen zumindest dann vorzunehmen, wenn Gewährleistungsansprüche wegen Fristablaufs ausscheiden. Hier: Abzug "neu für alt" bei Erneuerung des mangelhaften Duschbereichs nach der Hälfte seiner Lebensdauer.
2 Ob 99/18z