Die Regulierungsbehörde nach § 80 Abs 1 ElWOG und die ordentlichen Gerichte nach §§ 28 ff KSchG entscheiden zwar teilweise über dieselben abstrakten Rechtsfragen, nicht jedoch über dieselbe Rechtssache. Der Unterlassungsanspruch gem § 28 Abs 1 KSchG gegen von der E-Control Austria nicht untersagte AGB-Klauseln eines Energieversorgers stellt daher keine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes gem Art 94 Abs 1 B-VG dar.
G 190/2018