Ein Gutscheinverfall nach drei Jahren (statt 30 Jahren) ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die praktische Handhabung, dass Kunden mit abgelaufener Gutscheinkarte auf Nachfrage eine neue ausgestellt erhalten, ändert nichts daran. Es kann auch nicht erwartet werden, dass alle Kunden zwecks Verlängerung ihres Guthabens vorstellig werden. Allfälligen Sicherheitsbedenken könnte anstelle der Befristung mit einem Austausch der Karte Rechnung getragen werden.