Zusammenfassung: Der UVS prüfte, ob auch für das letzte und beste Angebot, das im Verhandlungsverfahren im Anschluss an einen Architekturwettbewerb im Oberschwellenbereich eingeholt wird, die Bestimmung des § 123 Abs 1 BVergG heranzuziehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 123 Abs 1 BVergG 2006; § 9 Abs 1 Z 2 VerRG