Zusammenfassung: Triendl geht in seinem Beitrag auf die in der Praxis umstrittene Frage ein, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber einer Betriebsanlage für die Verwirklichung welcher der Tatbestände nach § 82b bzw. § 338 Abs 2 GewO 1994 verantwortlich gemacht werden kann. Neben einem Rückblick auf die Geschichte geht Triendl auf den Umfang der Prüfung, die Prüfintervalle und die Verstöße gegen die Verhaltenspflichten nach § 82b GewO bzw. § 338 Abs 2 GewO 1994 ein.