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§ 13 AVG; Ein Verbesserungsauftrag liegt nur dann vor, wenn darin konkret angeben ist, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen

VerwaltungsverfahrenJudikaturUVS aktuell 2009/222UVS aktuell 2009, 184 - 185 Heft 4 v. 1.12.2009

Zusammenfassung: Der VwGH setzte sich mit Ansuchen im Hinblick auf § 353 GewO 1994 auseinander und prüfte die Folgen, wenn diese mangelhaft sind.

Rechtsgrundlagen: § 13 AVG

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