Zusammenfassung: Der UVS Salzburg prüfte, ob ein Zusammenhang zwischen dem Verfahren zur Lenkererhebung und dem nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren bestehen kann und ob die Namhaftmachung eines Zustelllbevollmächtigten aus dem vorherigen Verfahren hierbei zu beachten ist.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 9 ZUstG