Zusammenfassung: Der UVS Steiermark setzte sich mit dem Wesen eines Berichtigungsbescheids iSd § 62 Abs 4 AVG auseinander. Er prüfte, ob die Kriterien einer auf einem Versehen beruhenden und offenkundigen Unrichtigkeit bei der Genehmigung einer Motocross-Anlage erfüllt wurden.
Rechtsgrundlagen: § 62 Abs 4 AVG; § 21 Stmk AVG