Zusammenfassung: Der UVS Steiermark prüfte, welche Kriterien für eine bescheidmäßige Kenntnisnahme von Änderungen iSd § 345 Abs 5 GewO vorliegen müssen und wie die Anzeige eines Anlageinhabers hierbei zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlagen: § 345 Abs 6 GewO 1994; § 81 Abs 3 GewO 1994; § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994; § 353 GewO 1994