Zusammenfassung: Der UVS Tirol befaßte sich mit der Frage, wie eine Verfahrensanordnung iSd § 360 Abs 1 GewO 1994 auszusehen hat, welche formellen Voraussetzungen hierbei erfüllt sein müssen und welche Fristen hierbei von der Behörde zu beachten sind.
Rechtsgrundlagen: § 360 Abs 1 GewO 1994