§ 32 VStG
Der VwGH setzte sich im Verfahren mit der Frage auseinander, wann eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorliegt und ob dies der Fall, wenn eine Anzeige einem Vertreter eines Beschwerdeführers im Wege der Akteneinsicht durch die erstinstanzliche Behörde zur Kenntnis gebracht wird. Im gegenständlichen Fall war der Vermerk über die Akteneinsicht unverständlich und unklar, da der Nachname des Vertreters unleserlich bzw. dessen Vollmacht strittig war.