Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Aufstellen von Tafeln (hier Fahrverbotstafeln) in einer Privatstraße eine Beschränkung des Gemeingebrauchs iSd § 2 Abs 2 Vlbg StraßenG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 Vlbg StraßenG; § 53 Vlbg StraßenG