Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg prüfte, ob welche Art von Beförderungspapieren von § 13 Abs 3 GGBG erfaßt sind und inweit ein Lenker derartige Unterlagen erstellen muß bzw. für den Inhalt einzustehen hat.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 3 GGBG
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