Zusammenfassung: Der UVS Tirol setzte sich mit dem Tatort eines Unterlassungsdelikts im Hinblick auf das GGBG auseinander. Im Anlaßfall wurden dem Lenker eines LKWs die notwendigen Beförderungspapiere nicht übergeben.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 2 Z 1 GGBG; § 2 Abs 2 VStG