§ 9 LMSVG; § 4 LMVG
Der VwGH prüfte den Fall einer Beschwerdeführerin, die Lebensmittel in Verkehr gebracht hatte, wobei die Menge der Zutat Nudeln nicht explizit angeführt war, obwohl diese als Zutat und auf einer Abbildung hervorgehoben war. Dies stellte nach Ansicht der Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des LMKV dar.

