§ 76 FPG; § 82 FPG
Der VwGH beschäftigte sich mit der Frage, ob und bis wann der Schubhaftbescheid mit einer Beschwerde gemäß § 82 FPG bekämpft werden kann. Weiters ging er auf die zeitlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Fristberechnung und auf die Frage von verspätet eingebrachten Beschwerden ein.

