Zusammenfassung: Der UVS Steiermark prüfte, wann und in welchem Umfang Änderungen an Anlagen, die das Emissionsverhalten nicht verändern, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sind.
Rechtsgrundlagen: § 78 Abs 2 GewO 1994; § 81 Abs 3 GewO 1994; § 345 Abs 9 GewO 1994