Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg prüfte, ob § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG auch das Telefonieren in einem stillstehenden PKW unter Strafe stellt und wie dies in einer Rot-Phase bei einer Kreuzung zu bewerten ist.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 3 KFG
Schlagwörter: