Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg prüfte die Zulässigkeit einer Amtshandlung, die aufgrund eines Anrufs eines Informationen durchgeführt wurde. Er ging dabei der Frage nach, ob diese Amtshandlung zulässig war und ob ein vertretbarer Verdacht einer strafbaren Handlung gegeben war.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 3 SPG; § 35 Abs 1 SPG; § 40 Abs 2 SPG

