Zusammenfassung: Der EuGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob das Gemeinschaftsrecht der Weigerung Polens entgegenstehen kann, die Einkommensteuer nach Maßgabe der in einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zu ermäßigen. Er kam dabei zum Schluß, daß diese Einschränkung des Ermäßigungsanspruchs eines deutschen Rentners in Polen eine objektiv nicht gerechtfertigte Beschränkung der Freizügigkeit und des freien Aufenthalts darstellt.

