Zusammenfassung: Der UVS Wien hatte den Fall einer in Konkurs gegangenen GmbH zu prüfen, für die ein Masseverwalter für die Betriebsfortführung eine Person bestellte, die trotz eines ausdrücklichen Verbots mit einer KEG einen Vertrag für die Überlassung von ausländischen Arbeitskräften abschloß.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 VStG; § 3 KO; § 1313a ABGB

