§ 367 Z 7 GewO; § 39 GewO
Der UVS Tirol befaßte sich mit der Anwendbarkeit des § 39 GewO im Hinblick auf einen Geschäftsführer, der vom Gewerbeinhaber für seinen Betrieb bestellt wurde. Er ging dabei auf die Frage ein, wann eine "entsprechende" Betätigung eines Geschäftsführers im Betrieb eines Baumeisters angenommen werden kann.

