Zusammenfassung: Der UVS Tirol befaßte sich mit der Interpretation des Begriffs Betriebszeit im Gastgewerbe. Er prüfte dabei, ob hierfür die Möglichkeit der Konsumation von Getränken und Speisen relevant ist.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 GewO
Zusammenfassung: Der UVS Tirol befaßte sich mit der Interpretation des Begriffs Betriebszeit im Gastgewerbe. Er prüfte dabei, ob hierfür die Möglichkeit der Konsumation von Getränken und Speisen relevant ist.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 GewO
