Zusammenfassung: Der UVS ging auf die Frage ein, wann eine Wohnung als Zweit- bzw. Ferienwohnung zu beurteilen ist. Weiters ging er dabei auf die Auslegung des Hauptwohnsitzes ein.
Rechtsgrundlagen: § 16 Vlbg RPG; § 1 Abs 2 MRG; § 66 Abs 2 JN; Art 6 Abs 3 B-VG

