Zusammenfassung: Der UVS setzte sich mit einem verspäteten Nachprüfungsantrag auseinander und nahm hierbei zur Stillhaltefrist gemäß § 132 BVergG Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 132 Abs 1 BVergG; § 321 BVergG; § 61 Abs 3 AVG; § 7 Vlbg VergabenachprüfungsG

