Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte sich im gegenständlichen Fall mit der Frage zu befassen, ob die Mitführung einer Gemeinschaftslizenz die Konzession nach § 2 GütbefG ersetzt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 GütbefG; § 6 Abs 3 GütbefG; § 7 Abs 1 GütbefG; § 9 Abs 2 GütbefG; § 23 Abs 2 GütbefG; Art 4 Güterkraftverkehrsmarkt

