Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Berufung eines Verkehrsteilnehmers zu entscheiden, der ein Fahrzeug versehentlich beschädigt hatte, dies merkte und keine Benachrichtigung an die Polizeistelle erstattete.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 5 StVO
Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Berufung eines Verkehrsteilnehmers zu entscheiden, der ein Fahrzeug versehentlich beschädigt hatte, dies merkte und keine Benachrichtigung an die Polizeistelle erstattete.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 5 StVO
