Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Schuld der Berufungswerberin zu entscheiden, vorsätzlich nach einem Ausparkmanöver trotz Hörbarkeit des Aufpralls die Fahrzeuge nicht auf Schäden überprüft zu haben.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 lit a StVO
Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Schuld der Berufungswerberin zu entscheiden, vorsätzlich nach einem Ausparkmanöver trotz Hörbarkeit des Aufpralls die Fahrzeuge nicht auf Schäden überprüft zu haben.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 lit a StVO
