Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, ob die Beschimpfung dreier Tänzerinnen in einem Nachtlokal mit " Schlampe und Kuh" als milieubedingte Äußerung oder Verletzung des öffentlichen Anstands zu qualifizieren sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 StmkLSG; § 4 Abs 1 StmkLSG

