Zusammenfassung: Der UVS beschreibt die Rechtsfolgen einer iSd GelVG genehmigungslosen grenzüberschreitenden Personenbeförderung und qualifiziert den Wohnort des Berufungswerbers als Tatort.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 GelVerkG; § 15 Abs 3 GelVerkG
Zusammenfassung: Der UVS beschreibt die Rechtsfolgen einer iSd GelVG genehmigungslosen grenzüberschreitenden Personenbeförderung und qualifiziert den Wohnort des Berufungswerbers als Tatort.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 GelVerkG; § 15 Abs 3 GelVerkG
