Zusammenfassung: Die an die Fahrer zu leistenden erhöhten Diäten, sohin wirtschaftliche Kriterien, rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung von einer im Maßnahmenkatalog vorgesehenen Verkehrseinschränkung.
Rechtsgrundlagen: § 58 Abs 1 KFG; § 57 Abs 8 KFG; § 67c AVG

