Zusammenfassung: Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung der Schubhaft bestimmt sich nach dem Aufenthaltsort des Fremden.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 FPG; § 6 Abs 4 FPG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung der Schubhaft bestimmt sich nach dem Aufenthaltsort des Fremden.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 FPG; § 6 Abs 4 FPG
Schlagwörter:
