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Schubhaft, örtliche Zuständigkeit

VerwaltungsrechtUVS aktuell 2007/1UVS aktuell 2007, 33 Heft 1 v. 1.6.2007

Zusammenfassung: Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung der Schubhaft bestimmt sich nach dem Aufenthaltsort des Fremden.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 FPG; § 6 Abs 4 FPG

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