Zusammenfassung: Ein angehender Landwirt kann im Anwendungsbereich des GVG nicht als Landwirt qualifiziert werden und kann diesen Status auch durch Zusammenarbeit mit einem Landwirten nicht erreichen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 Vlbg GVG 2004
Zusammenfassung: Ein angehender Landwirt kann im Anwendungsbereich des GVG nicht als Landwirt qualifiziert werden und kann diesen Status auch durch Zusammenarbeit mit einem Landwirten nicht erreichen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 Vlbg GVG 2004
