Zusammenfassung: Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt zwar keine Umdeutung einer Berufung in eine Vorstellung, wohl aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Rechtsgrundlagen: § 57 Abs 2 AVG; § 63 AVG; § 71 Abs 1 Z 2 AVG
Zusammenfassung: Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt zwar keine Umdeutung einer Berufung in eine Vorstellung, wohl aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Rechtsgrundlagen: § 57 Abs 2 AVG; § 63 AVG; § 71 Abs 1 Z 2 AVG
