Zusammenfassung: Die Nachholung des Fahrsicherheitstrainings nach Ablauf der viermonatigen Nachfrist, aber vor Zustellung der bescheidmäßigen Anordnung hat die Verlängerung der Probezeit zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 4c Abs 2 FSG
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Zusammenfassung: Die Nachholung des Fahrsicherheitstrainings nach Ablauf der viermonatigen Nachfrist, aber vor Zustellung der bescheidmäßigen Anordnung hat die Verlängerung der Probezeit zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 4c Abs 2 FSG
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