Zusammenfassung: Der UVS konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die unbefugte Ausübung eines Gewerbes als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren ist und erläutert, dass die Bescheiderlassung bei fortgesetzten Delikten die Abgeltung der auch nicht bekannten Einzelakte bewirkt.
Rechtsgrundlagen: § 287 Abs 1 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994

