Zusammenfassung: Aufgrund der Beantragung einer Betriebsanlagengenehmigung für eine letztlich genehmigungslos betriebene Betriebsanlage kann der dinglich Berechtigte nicht als strafrechtlich verantwortlicher Betreiber der Anlage eingestuft werden.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 Z 2 GewO

