Zusammenfassung: Die Hinterlegung einer Ankündigung vor der Tür des Adressaten stellt keine gesetzmäßige Zustellform dar.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 2 ZustG
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Zusammenfassung: Die Hinterlegung einer Ankündigung vor der Tür des Adressaten stellt keine gesetzmäßige Zustellform dar.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 2 ZustG
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