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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Bundesrecht - Gelegenheitsverkehrsgesetz

StrassenverkehrUVS aktuell 2006/128UVS aktuell 2006, 122 Heft 3 v. 1.9.2006

Zusammenfassung: Sowohl der gewerberechtliche wie auch der handelsrechtliche Geschäftsführer können wegen Verletzungen des GelVerkG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 6 GelVerkG; § 21 Abs 1 GelVerkG

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