Zusammenfassung: Sowohl der gewerberechtliche wie auch der handelsrechtliche Geschäftsführer können wegen Verletzungen des GelVerkG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 6 GelVerkG; § 21 Abs 1 GelVerkG

