§ 76 FPG 2005
Die fehlende Ausreisebereitschaft bildet noch keinen Rechtfertigungsgrund für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherstellung der Abschiebung.
VwGH 22.6.2006, 2006/21/0081
§ 76 FPG 2005
Die fehlende Ausreisebereitschaft bildet noch keinen Rechtfertigungsgrund für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherstellung der Abschiebung.
VwGH 22.6.2006, 2006/21/0081
