Zusammenfassung: Das Liegenlassen eines Siloballens ist als Lockfütterung nach § 50 Stmk JagdG zu qualifizieren, was eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Jagdberechtigten begründet.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs 4 JagdG Stmk
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Zusammenfassung: Das Liegenlassen eines Siloballens ist als Lockfütterung nach § 50 Stmk JagdG zu qualifizieren, was eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Jagdberechtigten begründet.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs 4 JagdG Stmk
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