Zusammenfassung: Die Beantragung der Offenlegung der Grundstücksnummer jener Liegenschaften, die im Zuge der Erstellung eines Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet wurden, ist als Antrag auf Übermittlung von Umweltinformationen zu qualifizieren. Da diese Angaben der Informationspflicht unterliegen, ist die Antragsabweisung rechtswidrig; eine allfällige Datenlöschung erfordert eine Neuerstellung der Daten.

