Zusammenfassung: Werden fehlende Einheitspreise nachträglich ergänzt, verschafft dies einen unlauteren Wettbewerbsvorteil. Fehlende Einheitspreise begründen demnach einen unbehebbaren Mangel.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Werden fehlende Einheitspreise nachträglich ergänzt, verschafft dies einen unlauteren Wettbewerbsvorteil. Fehlende Einheitspreise begründen demnach einen unbehebbaren Mangel.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002
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